Anerkennungsleistung für Ghettoarbeit und Rentenersatzzuschlag
Neufassung der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war, vom 12. Juli 2017
Das Referat B6 entscheidet über Anträge auf Einmalzahlung für eine Tätigkeit in einem Ghetto während der NS-Zeit. Auf Antrag können Verfolgte, die sich zwangsweise in einem Ghetto aufhielten und arbeiteten, nach § 2 Abs. 1 eine einmalige Leistung in Höhe von 2.000 Euro erhalten.
Antragstellende Personen können außerdem nach der Neufassung der Anerkennungsrichtlinie (nicht barrierefrei) [PDF, 267 KB] auf Antrag gemäß § 2 Abs. 2 eine einmalige Leistung in Höhe von 1500 Euro erhalten, wenn ihr Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung nur deshalb abgelehnt worden ist, weil die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt ist.
Die Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war, wird von der Organisationseinheit Referat B6 im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen durchgeführt.
Die Service-Telefonhotline ist unter der Nummer +49 30 187030-1324 zu erreichen. Außerdem kann das Referat auch per E-Mail poststelle.afg@badv.bund.de angeschrieben werden.
Die Formulare für die Beantragung der Anerkennungsleistung bzw. für den Rentenersatzzuschlag sind auf dieser Seite in der Servicebox unter der Überschrift „Formulare“ hinterlegt. Die Anträge sind an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfrage in 11055 Berlin zu schicken.
Aufgaben
Die Bundesregierung hat am 1. Oktober 2007 eine Richtlinie erlassen, die sich insbesondere an Personen richtete, die einen Antrag nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) gestellt haben, deren Antrag aber abgelehnt wurde.
Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch die Urteile vom 2. und 3. Juni 2009 zum ZRBG bedingte eine rentenrechtliche Neubewertung und führte in der Folge zu einer Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen auf das Niveau der Richtlinie. Eine Vielzahl von ehemals abgelehnten Anträgen wurde durch die Deutsche Rentenversicherung von Amts wegen überprüft und bewilligt. Dies wirkte sich auf die weitere Durchführung der Richtlinie i.d.F. vom 1. Oktober 2007 aus, da die Anerkennungsleistung zurückzuzahlen war, wenn für identische Zeiträume und Beschäftigungen eine ZRBG-Rente bewilligt wurde. Beispielsweise hatte die Rückzahlung auch dann zu erfolgen, wenn die bewilligte ZRBG-Rente weit unter der Anerkennungsleistung i.H.v. 2.000 Euro blieb. Solche Härten galt es zu vermeiden. Die Richtlinie wurde daher neugefasst.
Mit der Neufassung der Richtlinie können Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die sich zwangsweise in einem Ghetto im nationalsozialistischen Einflussgebiet aufhielten und während dieser Zeit ohne Zwang in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis arbeiteten, eine einmalige Leistung in Höhe von 2.000 Euro erhalten, wenn für diese Arbeit keine Leistung im Rahmen des Stiftungsgesetzes "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" gezahlt wurde oder hätte gezahlt werden können (Zwangsarbeit wurde durch das Stiftungsgesetz "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" auch hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Aspekte abschließend entschädigt). Eine sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung dieser Arbeit im Ghetto steht der Zahlung der Anerkennungsleistung dagegen nicht mehr entgegen. Die Anerkennungsleistung wird unabhängig von einem etwaigen Rentenbezug gezahlt.
Das Referat B6 wird die Anträge auf Gewährung einer Anerkennungsleistung, die wegen Rentenbezugs abgelehnt worden sind, von Amts wegen wieder aufgreifen und auf der Basis der Neufassung der Anerkennungsrichtlinie entscheiden. Sofern Betroffene auf Grund eines Rentenbezugs die erhaltene Anerkennungsleistung bereits zurückgezahlt oder mit einer zustehenden ZRBG-Renten(nach)zahlung haben verrechnen lassen, werden diese rückgezahlten oder verrechneten Beträge wieder erstattet. D. h. auch diese Verfahren werden von Amts wegen wieder aufgegriffen.