Zum Inhalt springen

Veröffentlicht am: Artikel

  • Zentrale Aufgaben

Vertrag zur Bibliothekstantieme

Ausleihen von Büchern, Zeitschriften Tonträgern etc.

VertragGesamtvertrag zwischen Bund, Ländern und verschiedenen Verwertungsgesellschaften nach § 27 Abs. 2 UrhG (Bibliothekstantieme) vom 23./25./30.03.2020
GegenstandAusleihen von Büchern, Zeitschriften Tonträgern etc. 
Vermietung und Verleihung von Vervielfältigungsstücken oder Originalen auf physischen Trägern (d. h. in körperlicher Form, z. B.: Bücher, Bild- und Tonträger)
Begünstigte EinrichtungenSämtliche Einrichtungen (Bibliotheken, Sammlungen), welche der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere solche:
a) in Trägerschaft von Bund, Ländern, Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften
b) mittelbar getragen von Gebietskörperschaften gemäß a)
c) von Gebietskörperschaften gemäß a) überwiegend finanziert
d) Werksbibliotheken
e) kirchliche Einrichtungen
Voraussetzungkeine weiteren
VergünstigungFreistellung von Vergütungen
ZahlungQuartalszahlung durch Länder und Bund, wobei der Bund 10 % der Gesamtvergütung zu tragen hat

 

Cookies