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Gewährleistungen und Beteiligungsschuldscheine

Veröffentlicht am: 21. September 2026

1. Gewährleistungen

Unter Gewährleistungen versteht man Bürgschaften und Garantien des Bundes, die dieser gemäß aktuellem Haushaltsgesetz übernimmt. § 3 des aktuellen Haushaltsgesetzes (HG) ermächtigt den Bund, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1.012.710.000.000 Euro zu übernehmen. Dies kann für alle möglichen Zwecke der Binnen- und Außenwirtschaft geschehen, z.B. zur Abdeckung von Coronarisiken, von Haftpflicht-Risiken nach dem Atomgesetz oder der Sicherung von internationalen Projekten; aber auch im Bereich Kunst und Kultur wo sich der Bund für den Ersatz von Schäden, die den ausgestellten Kunstwerken zugefügt werden könnten, verbürgt.  Für diese Zwecke, die im § 3 HG im Einzelnen aufgeführt sind, werden Kredite aufgenommen oder es entstehen Haftpflichtrisiken, für die der Bund einsteht.
Die Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Rahmen (Ermächtgungskontrolle) ist dem BADV vom Bundesministerium des Inneren übertragen. Hierzu bucht und erfasst das BADV für das BMF die laufenden Gewährleistungen und fertigt verschiedene Statistiken.
Die Gewährleistungen müssen zudem in Schriftform erfolgen. Das BADV fertigt die Urkunden im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen.
 

2. Beteiligungsschuldscheine

Des Weiteren ermächtigt § 12 HG das zuständige Bundesministerium die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland an verschiedenen internationalen Finanzinstitutionen (z.B. Weltbank) und Fonds (z.B. Montreal Protokoll Fund = völkerrechtlicher Vertrag zum Schutz der Ozonschicht; African Development Fonds = Afrikanischer Entwicklungsfonds) durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen. Dies geschieht in Form sog. Beteiligungsschuldscheine. Auch diese Schuldscheine werden vom BADV gefertigt und verwaltet.

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Kontakt

Gewährleistung und Beteiligungsschuldscheine
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Fax: 030187030-2808

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