Veröffentlicht am: Artikel
- Zentrale Aufgaben
Vertrag zur Musikwiedergabe über Tonträger
| Vertrag | Gesamtvertrag zwischen GEMA und BADV vom 13.07./12.08.2021 |
|---|---|
| Gegenstand | Öffentliche Musikwiedergabe über Tonträger (keine Live-Musik) bei präsentem Publikum (kein Streaming) |
| Begünstigte Einrichtung | Oberste Bundesbehörden einschließlich Geschäftsbereichsbehörden |
| Voraussetzung | Vorherige Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA im GEMA-Online-Portal durch eine begünstigte Einrichtung und Einholung der Einwilligung der GEMA; innerhalb von 6 Wochen nach der Veranstaltung Übermittlung der dargebotenen Musikfolge an die GEMA; zum Zweck der Anmeldung im Onlineportal der GEMA den Zugangscode der jeweiligen Obersten Bundesbehörde einholen |
| Vergünstigung | Nachlass von 20 % gegenüber dem allgemeingültigen GEMA-Tarif |
| Zahlung | Die GEMA erstellt die Rechnung gegenüber der die Veranstaltung anmeldenden Behörde; die Zahlung erfolgt durch diese Behörde |