Allgemeine Ausführungen zum EALG - Fragen und Antworten
Wer setzt meine Ansprüche auf Entschädigung bzw. Ausgleichsleistung fest? In welcher Form geschieht dies?
Das nach dem Vermögensgesetz jeweils zuständige Amt bzw. Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vor Ort (§ 35 VermG) entscheidet über den Antrag durch Erlass eines Bescheides.
Handelt es sich um Verfolgte während der NS-Zeit, entscheidet das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – Abteilung C – (kurz: BADV, ehemals BARoV) mittels Bescheid über die Höhe der Entschädigung (§ 4 NS-VEntschG).
Das BADV ist auch für eine Bescheiderteilung zuständig, wenn es um die Rückübertragung bzw. Entschädigung eines Vermögenswertes des ehem. Parteivermögens der DDR oder seiner Massenorganisationen geht (§ 29 Abs. 2 VermG).
Wann erhalte ich eine Entschädigung bzw. Ausgleichsleistung?
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz vom 27.9.1994 steht nur demjenigen zu, dessen Vermögenswert einer schädigenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes unterlag.
Eine Wiedergutmachung wird grundsätzlich dann gewährt,
- wenn der Berechtigte selbst Entschädigung gewählt hat (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 VermG
- wenn sein Vermögenswert von einer Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 1 und 2, §§ 5, 6 Abs. 1 S. 1 und § 11 Abs. 5 VermG)
- wenn er Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts an einem Grundstück ist und sein Recht mangels Rückgabe des früher belasteten bzw. geschädigten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach § 6 VermG (Unternehmensrestitution) nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG
- wenn sein Vermögenswert im Beitrittsgebiet nach § 1 Abs. 1a EntschG durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts entzogen wurde
- wenn jemand im Sinne des § 3 Abs. 2 VermG sog. »Zweitgeschädigter« ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 EntschG, § 7a Abs. 3b VermG)
Ausgleichsleistungen erhalten natürliche Personen, die ihre Vermögenswerte auf besatzungs-hoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage (Enteignungen zwischen 1945 und 1949) verloren haben ( Ausgleichsleistungsgesetz). Bürger und Vereinigungen, die in der Zeit zwischen 1933 und 1945 verfolgt wurden und deshalb ihr Eigentum verloren haben (§ 1 Abs. 6 VermG), können eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 27.09.1994 erhalten.
Ist ein Antrag erforderlich?
Die Bearbeitung setzt grundsätzlich einen bis zum 31.12.1992 fristgerecht eingereichten Antrag nach dem VermG bzw. EALG voraus (§ 30a S. 1 VermG). Für die Rückgabe von beweglichem Vermögen galt die Frist bis zum 30.06.1993. Ansprüche aufgrund einer Häftlingsbescheinigung (§ 1 Abs. 1a EntschG) unterliegen i. d. R. keiner Frist.
In den Fällen des § 1 Abs. 7 VermG ist ein Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung (§ 30a VermG) zu stellen. Wenn die Entscheidung, auf welcher der Vermögensverlust beruht, am 30.06.1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war, konnten die Anträge nur bis zum 31.12.1992 gestellt werden.
Falls ein Anspruch auf Rückübertragung deshalb unanfechtbar abgewiesen wird, weil ein anderer als Erster von einer schädigenden Maßnahme getroffen war, ist ein Antrag bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung zu stellen (Ausschlussfrist, § 12 Abs. 1 S. 3 ff EntschG).
Für die Fälle hingegen, die bereits vor Inkrafttreten des EntschG am 1.12.1994 bestandskräftig entschieden worden sind, konnte der Antrag nur bis zum 31. Mai 1995 gestellt werden.
Der Zweitgeschädigte, der wegen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 6 VermG von der Rückübertragung ausgeschlossen ist, kann einen Antrag ebenfalls nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der ablehnenden Rückgabeentscheidung stellen. Die Ausschlussfrist endete frühestens am 31.12.1995 (Ausschlussfrist, § 7a Abs. 3c Satz 2 ff, Abs. 3b S. 4 ff VermG).
Falls ein Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG Entschädigung wählt, gilt o. g. Frist nach Eintritt der Bestandskraft entsprechend (Ausschlussfrist, § 7a Abs. 3b S. 4 ff VermG). Antragsteller, deren Antrag auf Entschädigung für bewegliche Sachen nach der bisher geltenden Rechtslage bestandskräftig abgelehnt worden ist, können bis zum Ablauf des 22. März 2001 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Entschädigungsverfahrens bei dem für sie zuständigen L/ARoV stellen. In allen anderen Fällen werden die Verfahren nach der Rechtslage seit Inkrafttreten des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes mit Datum vom 22.09.2000 weitergeführt; ein neuer Antrag ist nicht erforderlich.
Kann ich heute noch zwischen einer Entschädigung und einer Rückgabe wählen?
Nein, die entsprechenden Fristen sind bereits abgelaufen.
Welche Aufgabe hat das Bundesamt im Hinblick auf die Entschädigungsbescheide nach dem EntschG bzw. AusglLeistG?
Wird der Entschädigungsfonds durch eine Entscheidung mit größerer finanzieller Auswirkung belastet, so legt das zuständige L/ARoV vor Ort dem Bundesamt die Entwürfe der Entschädigungshöhenbescheide zur Stellungnahme vor (Beteiligungserlass des BMF vom 23.04.2009 – VB1 – VV 5420/05/0001). Teilweise prüft es auch die sog. Entschädigungsgrundlagenbescheide der Ämter.
Wie werden die Entschädigungen erfüllt?
Ansprüche auf Entschädigungen, die bis zum 31. Dezember 2003 durch Bescheid der Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig festgestellt worden sind, wurden in der Regel durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt.
Entschädigungsansprüche wegen entzogener Kontoguthaben bis zu 10.000,00 DM oder wegen NS-verfolgungsbedingter Vermögensverluste sind unmittelbar nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldzahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt worden.
Die Entschädigungsansprüche für Vermögensverluste zwischen 1945 und 1990, die ab dem 1. Januar 2004 durch einen Bescheid der Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig festgestellt worden sind, werden nicht mehr durch Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds, sondern – wie auch die Ansprüche nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz – durch Barauszahlung erfüllt.
Sämtliche Entschädigungsansprüche – auch die Ansprüche von NS-Verfolgten – werden ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides mit monatlich 0,5 vom Hundert verzinst. Des Weiteren ist im Falle einer besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung auf die Möglichkeit des Flächenerwerbes hinzuweisen.
Wie berechnet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz?
Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von dem zu entschädigenden Vermögenswert.
Für den Regelfall wird die Entschädigung folgendermaßen berechnet:
- Grundsätzlich ist der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert zu Grunde zu legen (§ 3 Abs. 1 EntschG). Ist dieser nicht mehr bekannt oder kann er nicht festgestellt worden, so ist ein Ersatzeinheitswert oder – wenn dieser ebenfalls nicht vorliegt – ein Hilfswert zu Grunde zu legen (im Einzelnen § 3 EntschG).
- Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31.07.1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ff EntschG).
Einheitswert
+ Abgeltungsbetrag
Zwischensumme
Der unter Punkt 1. ggf. Punkt 2. ermittelte Wert ist mit einem je nach Vermögensart geltenden Faktor zu multiplizieren: Zwischensumme x Faktor
Je nach Vermögensart gilt folgender Faktor für Vermögensart:
- Mietwohngrundstücke mit mehr als zwei Wohnungen 4,8 fache
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 3,0 fache
- Gemischtgenutzte Grundstücke, die zu mehr als 50% Wohnzwecken dienen 6,4 fache
- Geschäftsgrundstücke, Mietwohngrundstücke mit zwei Wohnungen, andere gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser u. sonstige bebaute Grundstücke 7,0 fache
- Unbebaute Grundstücke (Bauland) 20,0 fache
- Unternehmen 1,5 fache
- Von dieser Bemessungsgrundlage sind langfristige Verbindlichkeiten und tatsächlich erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen abzuziehen (§ 6 EntschG).
- Wird der Betrag von 10.000 DM überschritten, so sieht das Gesetz (§ 7 EntschG) eine Kürzung (Degression) vor. Die Kürzungen berechnen sich nach dem in § 7 EntschG vorgesehenen Modus (so genannte Degression.
- Von dieser gekürzten Bemessungsgrundlage wird der Lastenausgleich abgezogen (§ 8 EntschG).
- Des Weiteren erfolgt eine Abrundung. Entschädigungen über 1000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder auf das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EntschG).
- Schließlich erfolgt eine Umrechnung auf Euro. Diese geschieht ohne nochmalige Abrundung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 EntschG).
- Im Hinblick auf Besonderheiten bei der Berechnung von anderen Vermögenswerten, wie z. B. bei Unternehmen oder beweglichen Sachen, wird auf die einschlägigen Spezialbestimmungen des Entschädigungsgesetzes verwiesen (§§ 4, 5a EntschG).
- Die Höhe der Ausgleichsleistungen berechnet sich im Übrigen nach dem EntschG (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG), soweit das Ausgleichsleistungsgesetz nicht besondere Regelungen enthält.
- Die Höhe der Entschädigung für NS-Verfolgte beträgt grundsätzlich bei Immobilien und Unternehmen das Vierfache des Einheitswertes zum 01.01.1935.
- Besondere Entschädigungsgrundsätze gelten für nicht rückgebbare Synagogen und Friedhöfe (die nicht rückübertragbar sind).
Kann ich heute noch zwischen einer Entschädigung und einer Rückgabe wählen?
Nein, die entsprechenden Fristen sind bereits abgelaufen.