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Veröffentlicht am: Artikel

  • Zentrale Aufgaben

Bereithaltung von Geräten zur Wiedergabe von urheberrechtlich geschützter Musik und ähnlichen Darbietungen

VertragGesamtvertrag (Technikvertrag): als Pauschalvertrag ausgestalteter Lizenzvertrag zwischen GEMA und BADV vom 13.07./12.08.2021
GegenstandDer GEMA gemeldete Geräte, die zur Wiedergabe von Musik genutzt werden können (z. B. Rundfunk- und Fernsehempfänger, Telefonanrufbeantworter mit Warteschleifenmusik),
Einwilligung in die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires gem. § 15 Abs. 2 UrhG auf den gemeldeten Geräten
Begünstigte EinrichtungOberste Bundesbehörden, einschließlich Geschäftsbereiche
VoraussetzungZweijährliche Meldung an das BADV und gesammelte Weiterleitung durch dieses an die GEMA
VergünstigungNachlass von 20 % gegenüber dem allgemein gültigen GEMA-Tarif
ZahlungDie Zahlung erfolgt jährlich nach Rechnungsstellung durch die GEMA durch die jeweilige Oberste Bundesbehörde auch für den Geschäftsbereich.

 

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