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- Zentrale Aufgaben
Bereithaltung von Geräten zur Wiedergabe von urheberrechtlich geschützter Musik und ähnlichen Darbietungen
| Vertrag | Gesamtvertrag (Technikvertrag): als Pauschalvertrag ausgestalteter Lizenzvertrag zwischen GEMA und BADV vom 13.07./12.08.2021 |
|---|---|
| Gegenstand | Der GEMA gemeldete Geräte, die zur Wiedergabe von Musik genutzt werden können (z. B. Rundfunk- und Fernsehempfänger, Telefonanrufbeantworter mit Warteschleifenmusik), Einwilligung in die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires gem. § 15 Abs. 2 UrhG auf den gemeldeten Geräten |
| Begünstigte Einrichtung | Oberste Bundesbehörden, einschließlich Geschäftsbereiche |
| Voraussetzung | Zweijährliche Meldung an das BADV und gesammelte Weiterleitung durch dieses an die GEMA |
| Vergünstigung | Nachlass von 20 % gegenüber dem allgemein gültigen GEMA-Tarif |
| Zahlung | Die Zahlung erfolgt jährlich nach Rechnungsstellung durch die GEMA durch die jeweilige Oberste Bundesbehörde auch für den Geschäftsbereich. |