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- Zentrale Aufgaben
Vertrag über die Nutzung von nicht verfügbaren Werken in verlegter Form (Vergriffene Werke)
| Vertrag | Rahmenvertrag zwischen der VG WORT, der VG Bild-Kunst und Bund und Ländern vom 05.03., 13.03, 21.03.2025 |
|---|---|
| Gegenstand | Der Vertrag regelt auf der Grundlage der §§ 51b, 52, 52a, 52b VGG die Einräumung des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG), Verbreitungsrechts (§ 17 UrhG) und der Rechte der öffentlichen Wiedergabe, insbesondere des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19, 19a UrhG), an nicht verfügbaren Werken in verlegten Schriften (§ 52b Abs. 3 VGG) |
| Begünstigte Einrichtungen | Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 60d Abs. 3 Nr. 1 UrhG, d.h. öffentlich zugängliche Bibliotheken und Museen, Archive sowie die im Bereich Film- und Tonerbe tätigen Einrichtungen |
| Voraussetzung | Beitritt der jeweiligen Einrichtung zum Vertrag Beachte: Die Einräumung der Rechte zur Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe (insbesondere der öffentlichen Zugänglichmachung) steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die gem. § 52a Abs. 1 Nr. 4 VGG erforderlichen Informationen sechs Monate im „Out of Commerce Works-Portal“ beim EUIPO (https://euipo.europa.eu/out-of-commerce/#/) bekannt gemacht wurden und innerhalb dieses Zeitraums kein Widerspruch gegen die beabsichtigte Wahrnehmung der Rechte seitens des Rechtsinhabers beim EUIPO erklärt wurde oder auf Grund eines generellen Widerspruchs des Rechtsinhabers bereits erklärt ist. Die betroffenen Einrichtungen und die Verwertungsgesellschaften werden vom EUIPO über einen Widerspruch informiert. |
| Begünstigung | Freistellung |
| Zahlung | Die jeweilige Einrichtung zahlt die Vergütung pro Werk, Vergütungsstufen gestaffelt nach Erscheinungsdatum (Alter des Werkes); Rechnungsstellung durch VG WORT - auch für VG Bild-Kunst (Inkasso) |